Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein für ein Transportunternehmen tätiger Kurierfahrer entgegen der Behauptung des Unternehmens sozialversicherungsrechtlich nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt war. Das Transportunternehmen hat mithin die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nachzuzahlen (Az. L 28 BA 23/19).

Scheinselbstständigkeit eines Kurierfahrers: Transportdienstleister muss für Sozialversicherung zahlen


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