Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig i. S. des SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 7/14 KG 1/21 R).