Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen ist, wenn ein Einzelunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer GmbH gehört, rückwirkend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und während des Rückwirkungszeitraums eine Gewinnausschüttung aus der Beteiligung erfolgt, die an den (vormaligen) Einzelunternehmer weitergeleitet wird (Az. VIII R 35/19).

BFH: Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen „offenen Gewinnausschüttung“ in Einbringungsfällen


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