Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. Dies entschied der BFH (Az. XI R 3/20).

BFH zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL


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