Bei nicht-binären, sich weder als Mann noch als Frau fühlenden Personen, gibt es kein typisches Erscheinungsbild, dem zur Herstellung der Übereinstimmung von Geschlecht und Geschlechtsidentität angeglichen werden könnte. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für etwaige Operationen bestehe lt. LSG Baden-Württemberg daher nicht (Az. L 5 KR 1811/21).

Bei Personen mit einer nicht-binären Geschlechtsidentität besteht kein Anspruch auf Behandlungsmaßnahmen, welche die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale erhöhen sollen


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