Das Erbringen sexueller Dienstleistungen kann als selbstständige Tätigkeit ein EU-Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln. Es berührt jedoch in besonderer Weise die Intimsphäre und damit die Menschenwürde der Prostituierten und ist grundsätzlich unzumutbar. Das Aufgeben der Prostitution stellt deshalb keine freiwillige, selbstverschuldete Beendigung der Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften zum EU-Freizügigkeitsrecht dar. Damit besteht weiterhin Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. So das SG Berlin (Az. S 134 AS 8396/20).

Jobcenter-Leistungen für Prostituierte, die ihr Gewerbe selbst aufgegeben hat – Fortführung der Tätigkeit objektiv unzumutbar


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