Ein im Wechselschichtdienst tätiger Polizeibeamter aus dem Kreis Lippe, der sich als Ratsherr ehrenamtlich engagiert, hat keinen Anspruch auf die hälftige Anrechnung der Zeiten der Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und die Klage des Beamten abgewiesen (Az. 6 A 2599/20).

Polizeibeamter im Schichtdienst kann nicht verlangen, dass ihm Zeiten der Ausübung seines Mandats als Ratsmitglied zur Hälfte auf die Arbeitszeit angerechnet werden


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