Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden. So der BFH (Az. VII R 52/20).

BFH: Entlastungsanspruch für Branntweinsteuer


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