Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation des Ofens um Kosten für die Heizung i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 19 AS 1736/21).

SGB II: Gasheizofen als einmaliger Bedarf anerkannt


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