Ein Eigentümer eines Wohngrundstücks hat keinen Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen, die durch den Betrieb eines Buswendeplatzes in der Nähe seines Grundstücks hervorgerufen werden. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 46/22).

Kein Anspruch auf Lärmsanierung nach Errichtung eines Buswendeplatzes


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