Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sind auf Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebene beschränkt. Dass in einem anderen Staat Wehrdienst geleistet wurde, eröffnet den persönlichen Geltungsbereich nicht schon deshalb, weil der andere Staat, ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland, Mitglied der NATO ist. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VS 933/22).

Militärdienstleistende in der Türkei haben keine Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz


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