Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Dies hat der BFH entschieden (Az. IX R 27/18).

BFH: Finanzamt darf auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch „Erstattungsbescheide“ erlassen


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