Die Gleichstellungsbeauftrage einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften verstoßen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. So entschied das BVerwG (Az. 5 A 2.21).

Begrenzte Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung


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