Das FG Münster entschied, dass kein objektiver Verkürzungstatbestand vorliegt, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen (Az. 4 K 135/19).

Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts


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