Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. So entschied der BFH zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit (Az. V R 1/20).

BFH: Betriebsnahe Kindergärten und Gemeinnützigkeit


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