Der BFH hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstanden sind, dass er als ehemaliger Geschäftsführer für nicht abgeführte, ihn selber betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen wurde, als Werbungskosten abzugsfähig sind (Az. VI R 19/20).

BFH: Kein Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG bei der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für Lohnsteuer, die auf den eigenen Arbeitslohn entfällt


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