Das LSG Sachsen entschied, dass Besuchsbeihilfen auch die Übernahme der Kosten einer persönlichen Assistenz umfassen können. Zugleich hat der Senat eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang zur Neuregelung des Eingliederungshilferechts durch das Bundesteilhabegesetz getroffen (Az. L 8 SO 48/21).

Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche Assistenz zu übernehmen


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