Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Schließungen und Einschränkungen im Club der Beklagten Reisemängel darstellen und zur Minderung berechtigen. Die Einschränkungen aufgrund der Pandemie seien nicht dem sog. allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, sondern sie beträfen das unmittelbare Leistungssoll des Reiseveranstalters (Az. 2-24 S 119/21).

Club ohne Strandzugang, Pool, Wellness, Tennis oder Bistro in der Pandemie


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