Zu Recht hat der Kreis Viersen gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil er keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 L 1703/22).

Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung rechtmäßig


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