Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung begründende Verletzung nachzuweisen hat (Az. 10 K 759/21).
Der Kläger hat die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung begründende Verletzung nachzuweisen