Ein sog. Tasting-Leiter, der in den Räumlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-Verkostungen durchführt, ist abhängig beschäftigt, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf den Termin, den Ort, die Art der Verkostung sowie die Auswahl der präsentierten Spirituosen nehmen kann. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 20 BA 6155/19).

„Tasting-Leiter“, der in den Räumlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-Verkostungen durchführt, kann abhängig beschäftigt sein


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