Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass für eine gerichtliche Anordnung zur Erhöhung existenzsichernder Leistungen zum Inflationsausgleich keine rechtliche Grundlage besteht (Az. L 8 SO 56/22 B ER).

Kein einklagbarer Inflationsausgleich für Sozialhilfeempfänger


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