Das BMF hat zur Anwendung des EuGH-Urteils C-374/19 vom 09.07.2020 „Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler“ und des Folgeurteils des BFH V R 20/20 (V R 61/17) vom 27.10.2020 Stellung genommen und den UStAE angepasst (Az. III C 2 – S-7316 / 19 / 10002 :001).

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Aufgabe nur einer von mehreren Tätigkeiten


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