Die Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG, da Trauredner weder als Künstler noch publizistisch tätig sind. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 3 KR 1817/19).
Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG