Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit eines Porsche wegen beschränkten Fahrvergnügens bei möglicher Nutzung eines Ford Mondeo. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 11 U 7/21).

Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung


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