Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine (ehemalige) Organgesellschaft für während des Bestehens der Organschaft rechtlich noch nicht entstandene Umsatzsteuer des Organträgers nach § 73 AO haftet (Az. VII R 18/21).

BFH: Haftung der Organgesellschaft für nach Beendigung der Organschaft entstandene Steuern


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