Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mindert eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, durch eine Allgemeinverfügung um die Energiepreispauschale nach § 112 Absatz 2 EStG, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht (Az. S 2257-2022/002-52).

Finanzbehörde Hamburg: Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen wegen Energiepreispauschale


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