Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos ist die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der eine Online-Vermittlungsplattform grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, gültig. Sie beachtet die wesentlichen allgemeinen Ziele der Mehrwertsteuerrichtlinie, ist für ihre Durchführung erforderlich oder zweckmäßig und beschränkt sich darauf, die Richtlinie zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern (Rs. C-695/20).