Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Medina sind Reiseveranstalter, die einen Pauschalreisevertrag nicht erfüllen können, aufgrund der Pandemie nicht von der Verpflichtung befreit, den Preis zu mindern und, falls der Vertrag storniert wird, eine Erstattung in Geld vorzunehmen, es sei denn, es liegen nachweislich außerordentliche Schwierigkeiten vor (Rs. C-396/21 und C-407/21).

Erstattung geleisteter Zahlungen für Pauschalreise trotz Corona gerechtfertigt


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