Das OLG Dresden entschied, dass ein Fahrzeughalter, der unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hat, zwar für die Kosten des Abschleppens aufkommen muss und auch für die Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens, allerdings nicht unbegrenzt (Az. 8 U 328/22).

Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen


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