Das FG Düsseldorf hatte sich mit dem Zeitpunkt des Beginns einer Außenprüfung auseinanderzusetzen (Az. 1 K 472/22 U).
Das Anfordern von Unterlagen kann eine Prüfungshandlung darstellen, durch die eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Außenprüfung wirksam beginnt