Das FG Düsseldorf hatte sich mit dem Zeitpunkt des Beginns einer Außenprüfung auseinanderzusetzen (Az. 1 K 472/22 U).

Das Anfordern von Unterlagen kann eine Prüfungshandlung darstellen, durch die eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Außenprüfung wirksam beginnt


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