Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern. So der EuGH (Rs. C-339/20 und C-397/20).

EuGH zur Vorratsdatenspeicherung – Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs


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