Der EuGH bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht, es sei denn, es liegt eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor (Rs. C-793/19 und C-794/19).

Unionsrecht steht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegen – Ausnahme: Ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit


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