Lehrkräfte in NRW, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II erworben haben. So das VG Gelsenkirchen (Az. 1 K 951/18 und 1 K 4831/20).

Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I


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