Das BMF hat die Regelung zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR neu festgelegt (Az. IV C 6 – S-2138 / 19 / 10002 :003).

Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) – Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen


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