Eine Apotheke kann den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag nicht berichtigen, wenn über das Vermögen des von ihr für Abrechnungszwecke mit den gesetzlichen Krankenkassen beauftragten Dienstleisters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bevor dieser das von den Krankenkassen an ihn überwiesene Entgelt an die Apotheke weitergeleitet hat. So das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 2073/21).

Zur Möglichkeit der Berichtigung eines geschuldeten Umsatzsteuerbetrags einer Apotheke


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