Vorläufig besteht kein Anspruch auf „Hartz IV“ für den Beschuldigten eines Hawala-Rings nach Beschlagnahme von 16.300 Euro. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. 7 AS 752/22 B ER).

Vorläufig kein „Hartz IV“ nach Beschlagnahme von 16.300 Euro


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