Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Auszahlungssperre gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in seiner neuen Fassung rechtmäßig ist (Az. 4 K 110/21).

Rechtmäßigkeit der Auszahlungssperre gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.


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