Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. So der EuGH (Rs. C-436/21).
Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung auch bei Flug mit direkten Anschlussflügen von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen