Der BFH hatte bzgl. der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Waldflächen durch einen forstwirtschaftlichen Betrieb zu entscheiden, ob Aufwuchs als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück gehört und damit Teil der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer ist (Az. II R 36/19).