Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 haben bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Diese sind daher nicht mehr anzuwenden (Az. III C 2 – S-7246 / 19 / 10001 :002).