Das FG Münster entschied, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Az. 7 K 3764/19).

Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist verfassungsgemäß


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