Das LG Köln entschied zum Anspruch auf Entschädigung für nicht mehr durchgeführten Teile einer Reise und Kostenerstattung für vorzeitige Rückflüge nach Abbruch des Urlaubs wegen Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie (Az. 36 O 231/21).

Entschädigung für nicht mehr durchgeführte Teile einer Reise und vorzeitige Rückflüge nach Abbruch des Urlaubs aufgrund Pandemie


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