Der BFH entschied, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie beginnt (Az. IV R 13/20).

BFH: Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens ab Erwerb der ersten Immobilie


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