Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob dem Kläger ein ungekürzter deutscher Kindergeldanspruch für das im Streitzeitraum in Großbritannien wohnende Kind zusteht, wenn er – wie die Kindsmutter – in Großbritannien arbeitete, aber aufgrund der gesetzlichen Regelungen in Großbritannien ab einem Einkommen von größer 60.000 GBP keine Kindergeldzahlung mehr erfolgte (Az. III R 31/20).

BFH zur Prüfung des deutschen Kindergeldanspruchs bei möglichem Bezug von Familienleistungen im Vereinigten Königreich


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