Haben Inkassounternehmen bei der Einziehung von Forderungen keinen Erfolg, so melden sie dies regelmäßig als „Zahlungsstörung“ an die Wirtschaftsauskunftei Schufa. Die Folge: Ein negativer Eintrag des Schuldners, der dann Probleme bei der Kreditkartenzahlung oder der Eröffnung eines Girokontos bekommen kann. Das LG Frankenthal entschied, dass eine Weitergabe solcher Daten an die Schufa nur in Grenzen zulässig ist (Az. 8 O 163/22).

Datenschutzrecht: Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig


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