Der 16. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer Frist auf die Feiertagsregelungen an dem Ort ankommt, an dem sich das betreffende Gericht befindet (Az. L 16 KR 156/20).

Reformationstag in Brandenburg, Frauentag in Berlin: Für die Fristwahrung gilt der Gerichtsort


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