Wenn Beschäftigte im Gesundheitswesen keine Corona-Prämie erhalten haben sollten, läuft dies der gesetzlichen Regelung offensichtlich zuwider. So die Bundesregierung. Der Anspruch der berechtigten Beschäftigten gegen ihre Arbeitgeber auf den Corona-Pflegebonus nach derzeitiger Fassung bestehe unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Vorauszahlung des Bonus beantragt hat.

Auszahlung des Corona-Pflegebonus


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