Das VG Göttingen hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass zwei Erzieherinnen einer Kindertagesstätte bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht weiterbeschäftigt werden dürfen (Az. 2 B 211/22).

Erzieherinnen einer Kindertagesstätte dürfen zunächst nicht weiterbeschäftigt werden


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