Das VG Göttingen entschied, dass ein emeritierter Professor weder einen Anspruch auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung noch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Raumes zur Durchführung einer Lehrveranstaltung hat (Az. 4 A 191/20).
Emeritierter Professor hat kein Recht auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung